Melderegisterauskunft: Einfach
Melderegisterauskunft: Einfach
Textblöcke ein-/ausklappenAuf persönliche oder schriftliche Anfrage erhalten Sie über einzelne bestimmte Einwohnerinnen und Einwohner Gebiets Auskünfte zum Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und zu den derzeitige Anschriften.
Leistungsbeschreibung
Auskünfte aus dem Melderegister an private Dritte dürfen grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person im Melderegister auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig identifiziert werden kann und deren schutzwürdige Belange nicht gefährdet bzw. beeinträchtigt werden.
Zusätzlich bedarf es durch die anfragende Person oder Stelle der Erklärung, dass die angeforderten Daten nicht zum Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels verwendet werden.
Die erteilte Melderegisterauskunft darf nur für den angegebenen Zweck verwendet werden. Danach ist sie zu löschen und darf nicht beliebig weitergenutzt oder weitergegeben werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ein Antragsvordruck für die Anfrage wird unten in der Rubrik Formulare zur Verfügung gestellt.
Welche Daten werden mit der einfachen Melderegisterauskunft mitgeteilt?
Im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und derzeitige Anschriften
zu der gesuchten Person mitgeteilt. Sollte die Person verstorben sein, so informieren wir Sie auch über diese Tatsache.
Ob eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des BürgerBüros. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder Grund zu der Annahme besteht, dass aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
An wen muss ich mich wenden?
Sie wenden sich an das Bürgeramt der Stadt Alfeld (Leine), wenn die von Ihnen gesuchte Person in Alfeld (Leine) melderechtlich erfasst ist oder war.
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die zuständige Stelle richten und bei der zuständigen Stelle eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser schriftlicher Antrag (Antragsformular s. Dokumente)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.
Gebühr: mindestens EUR 9,00
Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.
Melderegisterauskunft für
- gewerbliche Zwecke: 12,- €
- private Zwecke: 9,- €
Bei Archivauskünften richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. Eine Archivauskunft liegt vor, wenn die gesuchte Person länger als 5 Jahre verzogen oder verstorben ist.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Rechtsgrundlage
§44 Bundesmeldegesetz (BMG)
Amt/Fachbereich
Bürgeramt
Bemerkungen
Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.