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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im Zusammenhang mit der Betreibung eines Gewerbes einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.

Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.

Im Gewerbezentralregister erfasst werden:

  • Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen,
  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
  • Bußgeldentscheidungen zu Geldbuße von mehr als EUR 200 im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.

Hinweis: Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.

Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist ein „gewerberechtliches Führungszeugnis", aus dem hervorgeht, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerbliche Bestimmungen verstoßen hat.
Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird er verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Gaststättenbetrieb) genehmigt wird.

 

Seit dem 01.09.2014 kann die Beantragung auch unter bestimmten Voraussetzungen im Online-Verfahren über das Internet erfolgen. Hierfür wird der neue Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion benötigt. Außerdem brauchen Sie ein Kartenlesegerät und die AusweisApp, die hier heruntergeladen werden kann.

Die Online-Beantragung erfolgt direkt über das Portal des Bundesamtes für Justiz unter www.fuehrungszeugnis.bund.de.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Bei natürlichen Personen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz, bei juristischen Personen nach dem Sitz der Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister).

Alternativ können Sie den Antrag auch online beim Bundesamt für Justiz stellen.

  • für natürliche Personen:
    • bei persönlicher Antragstellung: Personalausweis oder Reisepass ,
    • bei schriftlicher Antragstellung: Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses ,
    • bei elektronischer Antragstellung:  Personalausweis oder  elektronischer Aufenthaltstitel , jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
    • bei ausländischen Staatsangehörigen: zusätzlich Staatsangehörigkeitsnachweis, amtlich beglaubigte Personendaten und Unterschrift,
    • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
  • für juristische Personen:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
    • Auszug aus dem Handelsregister,
    • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.

Formulare: nein, formloser Antrag: formloser Antrag

Schriftform erforderlich: nein, aber alternativ möglich

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr