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Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung kann die Fälligkeit verschieben oder auf einzelne Raten aufteilen. Es fallen hierfür Stundungszinsen i. H. v. zurzeit 6 % im Jahr an.

Leistungsbeschreibung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung kann die Fälligkeit verschieben oder auf einzelne Raten aufteilen. Es fallen hierfür Stundungszinsen i. H. v. zurzeit 6 % im Jahr an.

"Erhebliche Härte" ist mehr als die allgemeine Härte, die jeder Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zugrunde liegt. Ob eine erhebliche Härte vorliegt, bedarf im Einzelfall der Güterabwägung zwischen den Interessen des Steuergläubigers auf vollständige und gleichmäßige Steuererhebung einerseits und dem Interesse des Schuldners unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Gründe andererseits.

Eine erhebliche Härte kann sich daraus ergeben, dass sich der Steuerpflichtige auf die Erfüllung des Steueranspruchs nicht rechtzeitig vorbereiten konnte oder er sich augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Allerdings hat der Steuerpflichtige, der aufgrund seiner abgegebenen Steuererklärungen mit Abschlusszahlungen rechnen muss, dafür Sorge zu tragen, dass im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Eine Stundung kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen über die erforderlichen Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sich diese Mittel auf zumutbare Weise zu beschaffen.

Der Antragsteller muss die notwendigen Unterlagen beibringen, die belegen, dass der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. Dies können beispielsweise Betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Kontoauszüge sein.

  • Kostenrechnung oder Kostenbescheid der Stadt Alfeld (Leine), auf den Bezug genommen wird
  • Hinweise zu den möglichen Zahlungsmodalitäten (ggfs. Ratenhöhe je Monat, Angaben zu einer möglichen Einmalzahlung, Fälligkeitsdatum der Raten im jeweiligen Monat)

§§ 222 und 234 Abgabenordnung (AO) gemäß der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils gültigen Fassung.