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Anzeige des Direkteinleitens von Niederschlagswasser in Gewässer


Leistungsbeschreibung

Die Einleitung von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in die natürlich fließenden Gewässer ist Gemeingebrauch, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht und das eingeleitete Niederschlagswasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur mehrmehrheitlichen Ausmaß schädliche Veränderungen des Wassers herbeizuführen.

Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer und die Niederschlagswasserversickerung bedürfen oftmals einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Direkteinleitererlaubnis)

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Niederschlagswasser, das auf Dach-, Hof- oder Wegflächen anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll.
Für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versicherung über die belebte Bodenzone erfolgt.
Für diese vorgenannten Fälle ist jedoch ein Entwässerungsantrag bei der Stadt Alfeld (Leine) zu stellen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Stadtentwässerungsamt