Beglaubigung: Unterschriften
Beglaubigung: Unterschriften
Textblöcke ein-/ausklappenMit der amtlichen Beglaubigung wird bestgätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben. Sie dient der Identitätskontrolle.
Leistungsbeschreibung
Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften dient der Identitätskontrolle. Die zuständige Stelle kann Unterschriften beglaubigen, wenn
- das unterzeichnete Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird und
- die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters geleistet wird.
Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:
- sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) z.B.
- Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts;
- in Vereins- und Handelsregistersachen;
- sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden,
- das vorgelegte Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden“) oder das Durchlesen verweigert wird,
- Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind.
Die zuständige Stelle kann Unterschriften beglaubigen, wenn
- das unterzeichnete Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder
- sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Die Unterschrift muss persöhnlich vor einem Mitarbeiter geleistet werden. Zur Identifizierung benötigen Sie Ihren Reisepass oder Personalausweis.
Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:
- sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) z.B.
- Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts;
- in Vereins- und Handelsregistersachen;
- sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden,
- das vorgelegte Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden“) oder das Durchlesen verweigert wird,
- Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind,
- es sich um private Willenserklärungen handelt,
- z.B. Testamente, Erbverzichte, Schenkungen, Einwilligung zur Organentnahme, Behandlungen im Krankenhaus, Personensorgevollmachten, für den Krankheits- und Pflegefall, Patientenverfügungen oder sonstige privatrechtliche Verträge
- die Unterschriftsbeglaubigung zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt ist oder
- Sie bleiben Notaren vorbehalten
- die Unterschriftbeglaubigung auf einer Verpflichtungserklärung für Besuchsreisen von Ausländern ist.
- Diese sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Bitte wenden Sie sich an das Bürgeramt der Stadt Alfeld (Leine)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift beglaubigt werden soll
- Reisepass oder Personalausweis
Original Schriftstück auf dem die zu beglaubigende Unterschrift zu leisten ist
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen Kosten in Höhe von 3,10€ je Beglaubigung an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Amt/Fachbereich
Bürgeramt