Übermittlungssperre
Übermittlungssperre
Das Melderegister hat die Aufgaben wohnhafte Personen zu registrieren um deren Identität und deren Wohnung feststellen zu können. In diesem Zusammenhang erteilt das Bürgeramt als Meldebehörde Melderegisterauskünfte und wirkt nach Maßgaben von Gesetzen bei der Durchführung von Aufgaben öffentlicher Stellen mit. Dies bedeutet, dass die Meldedaten an Dritte weitergegeben werden.
Dieser Weitergabe können Sie in bestimmten Fällen widersprechen (Übermittlungssperre).
Leistungsbeschreibung
Übermittlungssperren
Mit der Eintragung von Übermittlungssperren widersprechen Sie der Datenweitergabe an Dritte. Vom Gesetzgeber wurden hier folgende Möglichkeiten eröffnet:
Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.
Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Auskünfte an Adressbuchverlage
Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr informiert über den freiwilligen Wehrdienst. Hierzu übermittelt die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen. Bitte beachten Sie, dass dieser Widerspruch nur für Personen eingetragen werden kann, bei der die Datenübertragung aufgrund des Alters noch möglich ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser Antrag (kann im Bürgeramt ausgefüllt werden)
Welche Gebühren fallen an?
Übermittlungssperren sind kostenfrei und werden in der Regel sofort bearbeitet .
Amt/Fachbereich
Bürgeramt