Grundsteuer
Grundsteuer
Textblöcke ein-/ausklappen- Festsetzung Grundsteuer B für Grundvermögen, Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen
- Steuerschuldner: Eigentümer von Grundstücken
- Grundlage: vom Finanzamt festgestellter Einheitswert bzw. Äquivalenzbetrag und ermittelter Grundsteuermessbetrag bzw. von der Gemeinde ermittelte Ersatzbemessungsgrundlage
- Grundsteuerbetrag ergibt sich aus Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit Hebesatz
- zuständig: hebeberechtigte Gemeinde
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer gehört zu den Objektsteuern, wobei das Objekt das jeweilige Grundstück ist. Nur nach ihm richtet sich die Steuer. Das bedeutet, dass für die Höhe der Steuer die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Eigentümers keine Rolle spielen.
Auch ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, wie hoch der Ertrag ist, den ein Grundstück abwirft (z. B. vermietet oder Leerstand). Das Aufkommen an Grundsteuer steht in voller Höhe den Gemeinden zu (daher auch sogenannte „Realsteuer“). Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erhoben, die Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke des sogenannten Grundvermögens.
Niedersachsen hat seit dem 7. Juli 2021 ein eigenes Grundsteuergesetz (Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)), welches zum 01.01.2025 in Kraft getreten ist. Ihm liegt das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde.
Das Flächen-Lage-Modell ist ein auf den Äquivalenzgedanken gestütztes Modell. Ausgangspunkt der Berechnung sind die Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie wertunabhängige Äquivalenzzahlen. Ergänzend wird die Lage der Grundstücke berücksichtigt. Nicht nur Fläche und Bebauung, sondern auch die mögliche Teilhabe am kommunalen Nutzungsangebot durch den Grundbesitz in der jeweiligen Lage wird einbezogen. Dazu wird der für alle Bauflächen vorhandene Bodenrichtwert genutzt und mit dem Durchschnittsbodenrichtwert der Gemeinde -gedämpft - ins Verhältnis gesetzt.
Das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:
- Stufe: Ermittlung des Äquivalenzbetrags (Finanzamt)
- Stufe: Ermittlung des Grundsteuermessbetrages (Finanzamt)
- Stufe: Ermittlung der Grundsteuer (Kommune)
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten in einem letzten Schritt von der Kommune den Grundsteuerbescheid.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
An wen muss ich mich wenden?
jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Welche Gebühren fallen an?
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Amt/Fachbereich
Steueramt der Stadt Alfeld (Leine)