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Leistungsbeschreibung

Die Stadt Alfeld (Leine) erhebt die Vergnügungssteuer nach verschiedenen Maßstäben. Nach Definition wird die Vergnügungssteuer für die entgeltliche Veranstaltung und entgeltliche Entgegennahme von Vergnügungen erhoben. Zu diesen entgeltlichen Veranstaltungen zählen u.a. Tanzveranstaltungen, Filmveranstaltungen oder der Betrieb von Spielgeräten. Von der Steuer befreit sind hingegen Familienfeiern, Betriebsfeiern, Straßenfeste und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dient.

Die Rechtsgrundlage der Erhebung der Vergnügungssteuer bildet die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Alfeld (Leine), welche zuletzt am 14.12.2023 in der Form der 2. Änderungssatzung geändert worden ist. 

Erhebnungsformen der Vergnügungssteuer sind die

  • Kartensteuer (§§ 5 - 8),
  • Spielgerätesteuer (§§ 9 - 11),
  • Steuer nach der Veranstaltungsfläche (§§ 12 - 14) oder als
  • Steuer nach der Roheinnahme (§§ 15 - 16).

Die Angabe der jeweiligen Paragraphen bezieht sich auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Alfeld (Leine).

Steueramt der Stadt Alfeld (Leine)

Zur Erklärung der Steuer sind bei der Spielgerätesteuer die jeweiligen Belege aus dem Spielautomaten vorzulegen. Die Erklärung erfolgt anhand des Vordruckes (siehe Formulare). Bei Tanzveranstaltungen sind bspw. Grundrisse des Gebäudes vorzulegen.

Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

Steueramt der Stadt Alfeld (Leine)